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AGB

I. Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen:

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern der Auftragnehmerin ein:e Verbraucher:in im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

 

1.2. Die Auftragnehmerin erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten - sofern keine Änderung durch die Auftragnehmerin bekannt gegeben wird - auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

 

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

 

1.4. Angebote der Auftragnehmerin sind freibleibend und unverbindlich.

 

II. Urheberrechtliche Bestimmungen & Nutzungsrechte:

2.1 Gilt für Fotografie: Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte der Auftragnehmerin (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen der Auftragnehmerin zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der/die Vertragspartner:in erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. 


2.1.1 Der/die Vertragspartner:in ist bei jeder Nutzung eines Fotos verpflichtet, den Copyrightvermerk sicht- und lesbar wie folgt anzugeben. In Ausnahmefällen gilt der Vermerk im Impressum. 

 

Foto: (c) karinpasterer.com

bzw. für Instagram: @karinpasterer

 

2.1.2 Jede Veränderung eines Fotos oder einer digital erstellten Datei bedarf der schriftlichen Zustimmung der Dienstleisterin. 


2.1.3 Die Nutzungsrechte werden erst nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars erteilt. 

2.2 Gilt für Grafik Design: Der/die Auftraggeber:in ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur für den jeweils vorgesehenen Zweck und nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Jede anderweitige oder weitergehende Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der Grafik-Designerin. Über den Umfang der tatsächlichen Nutzung steht der Grafik-Designerin ein Auskunftsanspruch zu.
 

2.2.1 Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde. Bearbeitungen, die zu einer Entstellung oder rufschädigenden Abwandlung führen, sind jedoch auch dann nicht gestattet.
Die dem/der Auftraggeber:in bzw. bei Agenturen dessen Kunden eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Grafik-Designerin an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.


2.2.2 An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwirbt der/die Auftraggeber:in kein Eigentum. Will der/die Auftraggeber:in nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechtes. Wenn diese von Dritten oder dem/der Auftraggeber:in verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünscht der/die Auftraggeber:in die Übergabe der offenen Dateien, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung. Die Einräumung all dieser Rechte darf von der Grafik-Designerin nicht verwehrt werden, wenn ihr ein angemessenes Honorar, das auch den Verdienstentgang durch Wegfallen zukünftiger Aufträge berücksichtigt, geboten wird.

2.2.3 Die Dienstleisterin ist berechtigt, ihren Namen, Firmenwortlaut oder ihr Logo zurückhaltend auf jedem Werk anzubringen bzw. im Impressum angeführt zu werden. 


III. Eigentum – Archivierung:

3.1 Fotografie

Das Eigentum an den Bilddateien steht der Fotografin zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, von der Fotografin hergestellte Bilddateien.

 

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

 

3.1.1 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Fotos in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des/der Auftraggeber:in bestimmt sind oder anderen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen der Fotografin und dem/der Auftraggeber:in gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.


3.1.2 Die Fotografin wird die Aufnahmen ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem/der Vertragspartner:in keinerlei Ansprüche zu. 

IV. Kennzeichnung:

4.1 Die Dienstleisterin ist berechtigt, Fotos und digitale Dateien in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit ihrer Herstellerbezeichnung zu versehen. Der/die Vertragspartner:in ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte. Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung digitaler Kopien.

 

4.2 Der/die Vertragspartner:in ist verpflichtet, Dateien so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und die Urheberin klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten Fotografie:

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der/die Vertragspartner:in zu sorgen. Er/Sie hält die Fotografin diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Die Fotografin garantiert die Zustimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

 

VI. Verlust und Beschädigung:

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen oder anderen Dateien haftet die Dienstleisterin - aus welchem Rechtstitel immer - nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden beschränkt; für Dritte wird keine Haftung übernommen. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung des Auftrags (sofern dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem/der Auftraggeber:in nicht zu; die Dienstleisterin haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

 

VII. Vorzeitige Auflösung:

Die Dienstleisterin ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.

VIII. Leistung und Gewährleistung:

8.1 Die Dienstleisterin wird den erteilten Auftrag sorgfältig und selbst ausführen. Sollte ein Auftrag an Dritte ausgelagert werden, wird dies vorab mit dem/der Vertragspartner:in abgestimmt.


8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des/der Vertragspartner:in zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB).


8.3 Der/die Vertragspartner:in trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person der Dienstleisterin liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc.

 

8.4 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

 

8.5 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

 

IX Honorar:

9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht der Dienstleisterin ein Honorar nach ihren jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.

 

9.2 Alle Material- und sonstigen Kosten (Schriften, Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch die Dienstleisterin erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.


9.3 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.


9.4 Alle konzeptionellen und organisatorischen Leistungen werden im Angebot mit berücksichtigt. Sollten im Zuge des Auftrags weitere Leistungen dieser Art eingefordert werden, gehen diese zu Lasten des/der Auftraggeber:in.


9.5 Nimmt der/die Vertragspartner:in von der Durchführung des erteilten Auftrages aus diversen Gründen Abstand, steht der Dienstleisterin mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.

 

9.6 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.

 

X. Lizenzhonorar:

10.1 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht der Fotografin im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

 

 

XI. Zahlung:

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragserteilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungssumme zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar nach Beendigung des Werkes bzw. nach Rechnungslegung innerhalb von 14 Tagen fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.

 

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist die Dienstleisterin berechtigt, nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

 

11.3 Bei Zahlungsverzug des/der Vertragspartner:in ist die Dienstleisterin berechtigt, Verzugszinsen zu verrechnen.

 

11.4 Soweit gelieferte Bilder und Dateien ins Eigentum des/der Vertragspartner:in übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Nebenkosten. 

XII. Stornobedingungen

Stornogebühr bei Storno durch den/die Vertragspartner:in bei Absage oder Verschiebung eines Fotoauftrages: 

Bis 7 Tage vorher 0%

Ab 7 Tagen vorher 25% der Auftragssumme

Ab 3 Tagen vorher 50% der Auftragssumme

zzgl. 100% aller angefallenen Nebenkosten (Hotelreservierung, Flugtickets usw.)

XIV. Verwendung von Fotos und Dateien zu Werbezwecken der Dienstleisterin:

Die Dienstleisterin ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt von ihr hergestellte Fotos und Grafikarbeiten zur Bewerbung ihrer Tätigkeit zu verwenden. Der/die Vertragspartner:in erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken der Dienstleisterin eine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

 

XV. Schlussbestimmungen:

Für alle gegen einen Vertragspartner, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher, die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

 

Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG gegen die Dienstleisterin richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre der Dienstleisterin verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die Voraussetzungen des Artikels 5 Abs.2 des Europäischen Schuldvertragsübereinkommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

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